§ 357 Einlegung des Einspruchs
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 153
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – 3 K 3046/14Zitiert von 3
- BFH, 13.05.2015 – III R 26/14Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische SignaturZitiert von 19
- BFH, 17.08.2023 – III R 26/22Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen EinspruchseinlegungZitiert von 5
- VG Freiburg, 30.01.2018 – 13 K 881/16Zitiert von 2
- BFH, 28.04.2020 – VI R 41/17Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail - Berechnung der 110 €-Freigrenze bei BetriebsveranstaltungenZitiert von 12
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 – 8 K 8235/19
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25
- FG Düsseldorf, 02.02.2026 – 7 K 1746/25 Kg (PKH)
153 Entscheidungen zu § 357 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/357#abs-1 (1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/357#abs-2 (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/357#abs-3 (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.